Statuten
Statuten des Fördervereins "Sustainable Room Development”
1. Name und Sitz
Unter dem Namen "Sustainable Room Development“ (“SRD“) besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Buchs AG. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
2. Ziel und Zweck
Der Zweck des Vereins ist es, Menschen in Not durch die Bereitstellung von nachhaltigen Raumlösungen zu unterstützen.
Für die Entwicklung und Umsetzung der Infrastrukturprojekte arbeitet der Verein primär mit der Firma BOXS AG zusammen. In den Genuss der Mittel kommen ausschliesslich Projekte welche den Zweck des Vereins erfüllen. Somit werden notleidende Menschen mit nachhaltigen Raumlösungen unterstützt.
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes setzt der Verein folgende Mittel ein:
- Mitgliederbeiträge
- Erträge aus eigenen Veranstaltungen
- Subventionen
- Erträge aus Leistungsvereinbarungen
- Spenden und Zuwendungen aller Art
- Gewinnanteil BOXS AG
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4. Mitglieder
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.
Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
Anmeldegesuche sind elektronisch auf der Webseite des Fördervereins einzureichen.
Die Vereinsmitglieder bezahlen den von der Mitgliederversammlung bestimmten Beitrag.
5. Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss eines Mitgliedes
Ein Vereinsaustritt ist jeweils zum Ende eines Kalenderjahres unter Beachtung einer einmonatigen Kündigungsfrist möglich. Das Austrittsschreiben muss schriftlich an den Vorstand erfolgen. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden, inbesondere bei Nichtbezahlen des Mitgliedschaftsbeitrages. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid und teilt diesen dem Mitglied unter Angabe des Grundes schriftlich mit. Das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen.
Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Todesfall.
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.
6. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle
7. Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, in der ersten Jahreshälfte statt.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mit einer Frist von mindestens 4 Wochen im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Die Einberufung mit elektronischen Mitteln ist zulässig.
Anträge zur Aufnahme weiterer Traktanden in die Traktandenliste sind bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 12 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen. Für die Einladung gelten die gleichen Fristen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung hat folgende unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen:
a) Wahl der Stimmenzähler/innen
b) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
c) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands,
d) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
e) Entlastung des Vorstandes
f) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der weiteren Mitglieder des Vorstandes sowie der Kontrollstelle
g) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
h) Kenntnisnahme des Jahresbudgets,
i) Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms
j) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder oder des Vorstandes
k) Änderung der Statuten
l) Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern bei entsprechenden Mitgliederanträgen an die Mitgliederversammlung.
m) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitglieder fassen die Beschlüsse in offener Abstimmung mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.
Änderungen der Statuten, Auflösung des Vereins oder Zusammenschluss mit anderen Vereinen erfordert ein qualifiziertes Mehr von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.
8. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen.
Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Der Vorstand arbeitet unentgeltlich, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Der Vorstand konstituiert sich selber. Ämterkumulation ist möglich.
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
Die Verantwortlichkeiten des Vorstands sind:
- Ergreifen der nötigen Massnahmen zur Erreichung der Vereinszwecke
- Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen
- Kontrolle der Einhaltung der Statuten, Verfassen von Reglementen sowie
- Verwaltung des Vereinsvermögens und Berichterstattung derselbigen an die Generalversammlung.
Der Vorstand ist für die Buchführung des Vereins verantwortlich.
Der Vorstand kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.
9. Die Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt 1 Rechnungsrevisor oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.
Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.
Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
10. Zeichnungsberechtigung
Die Vorstandsmitglieder verfügen über Einzelzeichnungsrecht.
11. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
12. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit qualifiziertem Mehr von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen.
Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
13. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 21.5.2019 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Datum, Ort 21.5.2019, CH-5722 Gränichen
Präsidentin: Bettina Mindt
Protokollführer: Alexandre Tuch